Gesetze / Zweite Berechnungsverordnung
II. BV§ 40a Aufstellung der Lastenberechnung durch den Bauherrn
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/40a#abs-1 (1) Ist der Eigentümer der Bauherr, so kann er die Lastenberechnung auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen. In diesem Fall beschränkt sich die Lastenberechnung auf die Ermittlung der Belastung nach den §§ 40c bis 41.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/40a#abs-2 (2) Wird die Lastenberechnung vom Bauherrn nicht auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, so muß sie enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/40a#abs-3 (3) Die Lastenberechnung ist aufzustellen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/40a#abs-4 (4) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gelten im übrigen § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 bis 3, § 4a Abs. 1 bis 3, 5 sowie die §§ 5 bis 15 entsprechend. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, daß anstelle der Erhöhung der Kapitalkosten die Erhöhung der Kapitalkosten und Tilgungen zu berücksichtigen ist.